NEU: Entschädigung für Kinder von Russlanddeportierten
Auszug aus der Siebenbürgische Zeitung Online vom 10.03.2021 (https://www.siebenbuerger.de/zeitung/)
Entschädigungszahlungen für Kinder von Opfern politischer Verfolgung in Rumänien: Interview mit Dr. Bernd Fabritius
Deutsche aus Rumänien, die Opfer der Zwangsdeportationen in die Sowjetunion und der Zwangsumsiedlungen (Bărăgan, Szeklerland etc.) oder anderer politischer Verfolgung wurden, werden durch das Dekret 118/1990 entschädigt. Durch das Gesetz 211/2013 wurden bereits 2013 alle Betroffene unabhängig von deren Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit einbezogen, durch die Gesetze 130/2020 und 232/2020 wurden schließlich die monatlichen Entschädigungszahlungen nun auch auf hinterbliebene Kinder von verstorbenen Opfern ausgeweitet. In den letzten Wochen erhalten zahlreiche Antragsteller Bescheide seitens der Kreisbehörden AJPIS in Rumänien. Für sie besteht dringender Handlungsbedarf. Aktuelle rechtliche Informationen hat SbZ-Chefredakteur Siegbert Bruss im folgenden Interview mit Dr. Bernd Fabritius eingeholt.
In der Bundesvorstandssitzung vom 6. März haben Sie über erfreuliche Entwicklungen bei der Anwendung der Gesetze 130/2020 und 232/2020 berichtet. Die Entschädigungen für Kinder von Opfern politischer Verfolgung in Rumänien seien „eine unglaubliche Erfolgsgeschichte“. Wie ist es dazu gekommen?
Rumänien hat gleich nach der Wende 1990 die Entschädigung von Opfern des kommunistischen Regimes geregelt. Das galt zuerst nur für rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien. Die Ausweitung erfolgte 2012 auf Intervention des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland: In einem engen Dialog mit der rumänischen Regierung konnte eine Delegation des Verbandes, die ich als Bundesvorsitzender leiten durfte, die Ausweitung des Entschädigungsdekrets 118/1990 auf die im Ausland lebenden Betroffenen von Deportation, Verschleppung und politischer Verfolgung unabhängig von der aktuellen Staatsangehörigkeit für unsere Landsleute durchsetzen. Bei Durchsetzung des Gesetzes 211/2013 im rumänischen Parlament gab es sehr große Unterstützung durch den Abgeordneten des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien, Ovidiu Ganț, dem schon dafür höchster Dank gebührt.
In der Folge kam es immer häufiger dazu, dass gerade Kinder von Verfolgungsopfern von der Auswirkung dieses gravierenden Unrechts auf ihre eigene Kindheit berichteten. Das war dann Anlass, eine Einbeziehung dieses Personenkreises in geltende Entschädigungsregeln auf den Weg zu bringen. Die Initiative der Gruppe der nationalen Minderheiten, besonders der Abgeordneten Ovidiu Ganț (deutsches Forum), Silviu Vexler (jüdische Gemeinschaft) und Slavoliub Adnagi (Serben), war letztlich erfolgreich, so dass die Gesetze 130 und 232/2020 verabschiedet werden konnten. Auch die Deutsch-Rumänische Regierungskommission für Angelegenheiten der deutschen Minderheit in Rumänien, an welcher auch Vertreter des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien, des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland sowie der Landsmannschaft der Banater Schwaben in Deutschland beratend beteiligt waren, hat dieses Projekt unterstützt.
Anträge von Betroffenen wurden ab Spätsommer 2020 bei den zuständigen Behörden in Rumänien persönlich oder per Post entgegengenommen, zuerst aber mangels Ausführungsbestimmungen noch nicht bearbeitet. So haben sich bei den Behörden in Rumänien erhebliche Rückstände gebildet. Durch mehrere Gespräche mit den Verantwortungsträgern der rumänischen Regierung und den Abgeordneten der nationalen Minderheiten konnten letztlich offene Anwendungsfragen geklärt und durch ein Ergänzungsgesetz 232/2020 geregelt werden, so dass etwa ab Dezember die Abarbeitung der aufgelaufenen Anträge möglich war. Seit Januar gehen bei Betroffenen nun verstärkt Bescheide ein. Die meisten sind erfreulich positiv und stellen die Leistungsberechtigung fest. Bis alle Rückstände in Rumänien bearbeitet sein werden, rechne ich aber noch mit einigen Monaten.
Handlungsbedarf besteht sowohl für jene, die positive Bescheide, als auch für jene, die ablehnende Bescheide der AJPIS erhalten. Bitte gehen Sie zuerst auf die positiven Bescheide ein: Was müssen die Antragsteller tun?
Die Feststellungsbehörde AJPIS stellt zuerst in dem Bescheid (Decizie) die Berechtigung der Antragsteller als Betroffenen gemäß Dekret 118/1990 fest. Danach muss die Auszahlbehörde CJP (Pensionskasse), der die Umsetzung der Entschädigungszahlungen übertragen wurde, die Entschädigung als laufende monatliche Zahlung anweisen. Zu diesem Zweck übermittelt die AJPIS ihre Entscheidung nicht nur dem Betroffenen, sondern automatisch auch der Auszahlbehörde CJP. Zur Zahlungsfeststellung und Überweisung benötigt diese Behörde allerdings zwingend weitere Unterlagen, die in aller Regel von der AJPIS nicht übermittelt werden – und gar nicht übermittelt werden können: Nach Zugang der AJPIS-Decizie muss der Antragsteller eine förmliche Zahlungserklärung (Declarație de Transfer) für Auslandszahlungen sowie einen Kontobeleg mit Angabe der für Auslandsüberweisungen nötigen Bankdaten (IBAN/BIC) an die Pensionskasse CJP schicken. Auch ist eine aktuelle Lebensbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf, nötig. In einigen Fällen fordert die CJP diese Unterlagen nach Eingang der Decizie von der AJPIS bei den Betroffenen an. Die meisten Pensionskassen CJP warten allerdings, bis sich die Betroffenen selbst melden und die Auszahlung beantragen. Allen Betroffenen wird daher dringend geraten, nach Zugang der positiven AJPIS-Entscheidung umgehend die genannten Belege an die zuständige CJP zu senden und zur Sicherheit auch eine Kopie der AJPIS-Decizie beizufügen, damit dort das Verfahren gleich zugeordnet werden kann.
Gegen negative Bescheide kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch erhoben werden. Was müssen die Antragsteller dabei beachten?
Die in einem negativen Bescheid (Decizie) enthaltenen Informationen über die Angriffsmöglichkeiten sind nicht einheitlich. Einige Behörden informieren über die Notwendigkeit einer Klage bei dem zuständigen Gericht (Tribunal), andere nennen die Möglichkeit eines Widerspruchs (Contestație) unmittelbar bei der AJPIS selbst. Die bessere Lösung ist nach meiner festen Überzeugung gemäß Art. 7 des Gesetzes 554/2004 die Einlegung eines Widerspruchs (Contestație) bei der Behörde selbst. Das ermöglicht die Korrektur von belegbaren Fehlern der Entscheidung auf einfachem Wege und vermeidet die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vor einem Gericht in Rumänien, wo sogar Vorladungen und andere Hürden auftauchen können.
Wann ist ein Widerspruch zweckmäßig und wie kann er begründet werden?
Ein Widerspruch ist dann zweckmäßig, wenn die Behörde Fehler gemacht hat. Nicht sinnvoll ist ein Widerspruch dann, wenn die Behörde überhaupt nicht positiv entscheiden konnte, weil der Antrag nicht vollständig gestellt oder Belege nicht ausreichend gewesen sind.
Im Falle einer Ablehnung ist daher genau zu prüfen, ob alles richtig und vollständig nach Rumänien gesendet wurde. Dann ist die Behörde durch einen Widerspruch darauf hinzuweisen und gegebenenfalls müssen klarstellende Belege spätestens jetzt beigefügt werden. Wenn etwa ein Verschleppungsbeleg der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien (EKR) abgelehnt wurde, weil nach Auffassung der Behörde die EKR keine „zuständige Stelle“ ist (so hat etwa die AJPIS Kronstadt vielfach entschieden), dann ist durch einen Widerspruch darauf hinzuweisen, dass die EKR genau die Institution ist, die über Verschleppungslisten verfügt und daher Belege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DL 118/1990 ausstellen darf.
Wird ein Antrag abgelehnt, weil angeblich der Zeitraum nicht umfassend belegt sei, dieser sich aber aus der Gesamtschau der Unterlagen ergibt (z.B. Verschleppungsdatum aus dem kirchlichen Beleg, Rückkehrdatum aus einem Zuweisungsbefehl oder einer Bahnfahrkarte für Heimkehrer - Ordin de plasare la domiciliu oder Titlu de călătorie repatriați), dann ist genau diese Gesamtschau in der Widerspruchsbegründung aufzuzeigen.
Sind aber die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, bringt auch ein Widerspruch leider nichts. Dieser würde sofort wieder abgelehnt werden, danach gäbe es nur noch den Gang zum Gericht in Rumänien. Hier rate ich eher dazu, zuerst die Unterlagen in Ordnung zu bringen und dann einen neuen Antrag zu stellen, der auch Chancen auf Genehmigung hat. Bedauerlich ist in diesen Fällen natürlich, dass dann die Leistung nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern erst ab dem Folgemonat nach ordnungsgemäßer Antragstellung.
Welches sind die häufigsten Fehler, die die Antragsteller gemacht haben und dadurch einen Negativbescheid erhalten?
Die häufigsten Fehler, die aus von mir geprüften Ablehnungsbescheiden leider ersichtlich sind, wären sehr leicht vermeidbar gewesen, wenn Betroffene die Informationen in der Siebenbürgischen Zeitung beherzigt hätten oder ihre Anträge vor dem Absenden noch einmal geprüft hätten:
- Notwendige persönlich Belege (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) wurden nicht in der rumänischen Fassung oder mit beglaubigten Übersetzung vorgelegt, sondern nur die deutsche Fassung oder gar eine deutsche Übersetzung einer ursprünglich rumänischen Urkunde beigefügt. Solche Urkunden, die in einer rumänischen Behörde nicht gelesen werden können, werden nicht berücksichtigt.
- Der erforderliche genaue Beleg des erlittenen Schicksals wurde nicht oder unvollständig (ohne Beginn UND Ende der Maßnahme) oder unbeglaubigt übermittelt. Damit die Behörde eine Geldleistung für die Verschleppung berechnen kann, muss deren Zeitraum natürlich monatsgenau belegt sein, und zwar durch belastbare, vollständige und zumindest in beglaubigter Kopie vorgelegte Unterlagen.
Rumänische Behörden haben KEINE Verpflichtung, fehlende Belege oder fehlende Angaben selbst zu klären. Das ist Aufgabe des Antragstellers vor Einreichung des Antrages. UNZUREICHEND und daher Grund für Ablehnungen ist etwa die Einsendung nur einzelner Blätter eines Arbeitsbuches, die keinen Zusammenhang des Dokumentes erkennen lassen. Nicht ausreichend ist auch die Einsendung einer Sterbeurkunde, in welcher zwar ein Sterbeort „URSS“ angegeben ist, ein weiterer Beleg, warum die Person in Russland gewesen ist, aber fehlen. Ein solcher Beleg kann z.B. durch ein Verschleppungsnachweis der Kirche oder eine andere Adeverință oder durch Zeugenaussagen erbracht werden. Ohne solche ergänzenden Belege kann die Behörde nicht ausschließen, dass der Aufenthalt und das Versterben in Russland vielleicht andere Gründe hatte, die nicht von DL 118/1990 erfasst sind, und sie muss den Antrag ablehnen.
Ablehnungsgründe können leider vielfältig sein, die konkrete Begründung ergibt sich leider oft nicht aus der Decizie selbst. Die Behörde gibt meist nur oberflächlich an: „Der Antragsteller hat nicht bewiesen, unter die Vorschrift des Art. 1 des Gesetzes DL 118/1990 zu fallen.“ Bei dieser häufig anzutreffenden Sammelbegründung müssen die nach Rumänien gesendeten Unterlagen genau überprüft werden, um jenes Element herauszufinden, das für einen positiven Bescheid gefehlt hat. Genau das Element ist zu ergänzen und entweder innerhalb der Frist von 30 Tagen durch einen Widerspruch oder danach durch einen neuen Antrag einzureichen.
Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) hilft neuerdings bei der Nachweisführung von Russlanddeportierten (SbZ Online vom 11. Februar 2021). Welchen Betroffenen empfehlen Sie, sich mit einer Suchanfrage an das DRK zu wenden?
Diese sehr wichtige Hilfe des DRK sollten die Betroffenen in Anspruch nehmen, die Beginn und Ende der Verschleppung nicht durch andere Unterlagen bereits belegen können. Wer bereits eine rumänische Bescheinigung, ein Arbeitsbuch, Unterlagen aus Russland etc. hat, aus welchen in einer Gesamtschau Beginn und Ende der Maßnahme ersichtlich sind, muss diesen Antrag nicht stellen. Wichtig ist erneut der Hinweis, dass andere Unterlagen aus Deutschland, wie Heimkehrerbescheinigung, Registrierschein etc. als Belege NICHT ausreichen, weil dieses nicht Ursprungsbelege, sondern aus rumänischer Sicht nur Bewertungen ausländischer Behörden sind. Derartige Unterlagen können, bei Bedarf, nur ergänzend ein Gesamtbild stärken, reichen aber alleine als Verschleppungsbeleg nicht aus.
(Anmerkung HOG Kriegsdorf: Das Formular für Suchdienst des Deutschen Rotes Kreuzes kann man online ausfüllen und verschicken, unter: https://www.drk-suchdienst.de/wie-wir-helfen/suchen/internationale-suche/suchformular-internationale-suche/ oder sie gelangen zu einem PDF-Formular in dem sie SbZ Online vom 11. Februar 2021 anklicken und das PDF-Formular ausdrucken und ausfüllen und per Post verschicken. Das Formular können sie auch hier auf der Homepage herunterladen. Siehe "Deportation => Anträge und Formulare => Antrag Deutsches Rotes Kreuz".)
Das Teutsch-Haus der Evangelischen Kirche in Rumänien (EKR) und einzelne Kirchengemeinden stellen ihrerseits Nachweise für die Russlanddeportation aus, doch einige Kreisbehörden AJPIS lehnen, wie Sie vorhin erwähnten, diese Unterlagen ab. Was raten Sie in solchen Fällen?
In diesen Fällen rate ich zu Widersprüchen, wenn die Belege sonst vollständig sind (Beginn und Ende der Maßnahme in einer Gesamtschau feststellbar). Die grundsätzliche Ablehnung von EKR-Bescheinigungen halte ich aber für unzulässig. Erfolgt die Ablehnung von EKR-Bescheinigungen nicht dem Grunde nach, sondern weil die Belege unvollständig sind – z.B. wenn das Rückkehrdatum fehlt, dann empfehle ich Bemühungen zur Abklärung des Rückkehrdatums, etwa durch DRK-Anfrage oder Vorlage qualifizierter Zeugenerklärungen.
Was ist eine „qualifizierte Zeugenerklärung“?
Eine Zeugenerklärung ist dann qualifiziert, wenn der Zeuge möglichst ausführlich schildert, was er zu dem Sachverhalt sagen kann, und auch angibt, woher der Zeuge das heute noch weiß. Der Zeuge soll in ganzen Sätzen einfach berichten, woran er sich erinnern kann. Je mehr der Zeuge noch berichten kann, desto glaubhafter ist seine Aussage. Auch muss die Aussage unterschrieben und die Unterschrift beglaubigt sein. Auf meiner Homepage www.fabritius.de befindet sich ein deutsch-rumänischer Vordruck für qualifizierte Zeugenerklärungen, der kostenlos ausgedruckt werden kann. Zeugen sollten möglichst auch Belege beifügen, die ihren Bezug zum Sachverhalt belegen (Verschleppungskollegen sollten, wenn möglich, den eigenen Verschleppungsbeleg beifügen).
Neben den Russlanddeportierten gab es auch andere politische Opfer des Kommunismus in Rumänien, wie Bărăgandeportierte, Zwangsevakuierte im Burzenland, Personen mit Berufsverbot oder politische Häftlinge. Was sollten die Kinder dieser Opfer beachten?
Es gelten genau die gleichen Empfehlungen. Anträge müssen vollständig gestellt werden, das erlittene Unrecht muss belegt werden, Unterlagen müssen gegebenenfalls übersetzt und Kopien beglaubigt sein. Mehrere Sachverhalte bei einer Person (z.B. Russlandverschleppung, danach Bărăganverschleppung oder Zwangswohnsitz) sind in einem Antrag zu nennen und werden bei Berechnung der Entschädigung berücksichtigt. Anträge nach mehreren Betroffenen (nach Vater und Mutter und ggf. sogar wegen eigener Verfolgung) sind hingegen unzulässig, hier wird von mehreren möglichen Entschädigungen nur die höchste gezahlt (Art. 5 des Gesetzes 118/1990).
Die Bescheide der AJPIS berechtigen nicht nur zu Entschädigungszahlungen, sondern auch zu anderen Leistungen. Wie können die Berechtigten diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen?
Alle Leistungen, die im Leistungskatalog des Art. 8 des Gesetzes 118/1990 aufgezählt sind, stehen gemäß Art. 8 Abs. 3 auch den Berechtigten nach Art. 5, also den Kindern, zu. Dazu gehören kostenlose ärztliche Behandlung in Rumänien, kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, 12 Fahrten pro Jahr in der ersten Klasse der Bahn in Rumänien, Steuerbefreiungen, ein Kuraufenthalt, sogar eine kostenlose Grabstelle. Genaue Infos dazu können bei Interesse, unter Vorlage der Feststellungsdecizie der AJPIS, bei den Behörden in Rumänien erfragt werden.
Vielen Dank für diese sehr hilfreichen rechtlichen Informationen.
Fragen und Antworten zum neuen Entschädigungsgesetz in Rumänien
Auszug aus der Siebenbürgische Zeitung Online vom 03.08.2020 (https://www.siebenbuerger.de/zeitung/)
Rumänien hat das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung für die Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedelung – auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Das Gesetz 130/2020 wurde am 15. Juli 2020 im rumänischen Parlament verabschiedet und im Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623 ebenfalls am 15. Juli veröffentlicht, seit dem 18. Juli ist es in Kraft. Der Artikel „Rumänien weitet die Entschädigung auf Nachkommen aus“, erschienen in der Siebenbürgischen Zeitung, Folge 12 vom 31. Juli, Seite 3 (siehe auch SbZ Online vom 23. Juli), ist auf ein enormes Echo gestoßen. Kinder von verschleppten Personen wollen wissen, was bei Beantragung der Entschädigungsleistung zu beachten ist. Zur Klärung dieser Fragen hat unsere Redaktion das folgende Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius in München geführt.
Welche Kinder sind von der neuen Regelung erfasst?
Das Gesetz 130/2020 erweitert das Dekret-Gesetz 118/1990 um drei Gruppen von Anspruchsberechtigten: Kinder, deren Elternteil noch in der Verschleppung verstorben ist, haben einen eigenen Anspruch auf monatlich 500 Lei (etwa 104 Euro). Kinder, die während der Verschleppung der Eltern bereits gelebt haben, können die gleiche Höhe der Entschädigung beanspruchen, wie diese dem betroffenen Elternteil zugestanden hat. Das wären bei fünf Jahren Russlandverschleppung für jedes Jahr 700 Lei, zusammen also 5 x 700 Lei, entspricht etwa 730 Euro im Monat. Haben Betroffene nach Rückkehr aus Russland auch noch weitere Verschleppungen erlebt (Bărăgan, Zwangswohnsitz etc.), werden diese Jahre dazugezählt. Kinder, die erst nach dem Ende der Verschleppung geboren wurden, bekommen die Hälfte.
Wird die Entschädigung einmalig oder laufend gezahlt? Bekommt jedes Kind eine Entschädigung oder muss geteilt werden?
Es geht um eine laufende, lebenslange monatliche Zahlung. Jedes noch lebende Kind hat einen eigenen Leistungsanspruch, der auch separat geltend gemacht werden muss.
Können sowohl die betroffenen Personen (Deportierte) als auch die Kinder die Leistung bekommen, oder sind Kinder erst nach dem Tode der Eltern antragsberechtigt?
Dieses ist eine noch offene Auslegungsfrage. Die Absicht des Gesetzgebers war die Einbeziehung der Kinder in einen eigenen Leistungsanspruch. Der Wortlaut des Gesetzes ist aber auslegbar: Zur Leistungshöhe wird im Gesetz auf die Höhe der vom Betroffenen „bezogenen“ Leistung („a beneficiat“) abgestellt. In Ausführungsbestimmungen (regulament de aplicare) wird in Rumänien zu entscheiden sein, ob ein Anspruch nur nach dem Ableben der Betroffenen besteht und auch nur dann, wenn diese zu Lebzeiten selbst bereits einen Antrag gestellt haben, oder ob unabhängig davon alle Kinder einbezogen werden. Ich fände Letzteres gerecht, weil die Betroffenheit der Kinder durch das Verschleppungsschicksal der Eltern gleich groß gewesen ist und daher keine solche Unterscheidung gemacht werden sollte. Darüber muss aber die in Rumänien zuständige Stelle entscheiden.
Sollen Betroffene dann noch mit der Antragstellung warten?
Artikel 15 des Gesetzes DL 118/1990 regelt, dass eine Leistung erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung zusteht. Betroffene, deren Anspruchsposition klar gesichert ist (Kinder von verstorbenen Betroffenen, die bereits eine Anerkennungsentscheidung der AJPIS hatten oder noch in der Verschleppung verstorben sind) sollten so schnell wie möglich die Anträge stellen. Kinder der anderen Fallgruppen (Eltern haben nie einen eigenen Antrag gestellt oder leben noch) müssen sich entscheiden, ob sie zur Fristwahrung den Antrag jetzt schon stellen (und bei Klärung der Auslegungsfragen dann rückwirkend ihr Geld bekommen) oder lieber abwarten wollen, wie die Auslegungsfragen in Rumänien bestimmt werden – und dann einen späteren Leistungsbeginn akzeptieren. Ich rate bei laufenden Fristen wie der nach Art. 15 DL 118/90 meist dazu, Anträge lieber vorsorglich zu stellen, statt darauf zu verzichten. Auf diese Weise gehen – sollte eine Genehmigung möglich sein – keine monatlichen Zahlungen durch einen verspäteten Antrag verloren.
Was muss bei Antragstellung vorgelegt werden?
Das Antragsverfahren ist zweistufig (bei zwei Behörden, AJPIS und CJP) und entspricht dem bereits bekannten Verfahren nach DL 118/1990. In der ersten Stufe ist ein formeller Antrag an die Agenţia Judeţeană pentru Plăţi si Inspecţie (AJPIS) im Landkreis des letzten Wohnsitzes erforderlich, dem eine Lebensbescheinigung, ein Beleg über die erlittene Verfolgungsmaßnahme bzw. deren Anerkennung durch die AJPIS, urkundliche Belege zum Nachweis der relevanten Personenstandsbeziehungen sowie eine Kopie des Personalausweises beizugeben sind. In der zweiten Stufe sind dann die in der ersten Stufe durchgesetzte „Decizie“ (Bescheid) der AJPIS, ein formeller Antrag an die Casa Judeţeană de Pensii (CJP), eine Lebensbescheinigung, eine Zahlungserklärung nach Vordruck für internationalen Sozialleistungstransfer inkl. Kontobestätigung, Personenstandsurkunden und eine Ausweiskopie beizufügen.
Einige Betroffene haben von ihren Urkunden (Geburtsurkunden etc.) nur noch die deutschen Übersetzungen. Reichen diese auch?
Bei einer rumänischen Behörde in Rumänien können keine deutschen Übersetzungen verwendet werden. Es müssen rumänische Urkunden beigebracht werden. Urkunden in deutscher Sprache (z.B. in Deutschland ausgestellte Sterbeurkunden) müssen ins Rumänische übersetzt werden.
Wenn Kinder keine Belege mehr zur Verschleppung der Eltern haben, können diese noch beschafft werden?
Nach dem Gesetz muss der Verschleppungstatbestand belegt werden. Das kann mit jeder Art von Urkunden erfolgen. Es reichen z.B. die in den 50er Jahren ausgestellten Bescheinigungen oder eine Kopie des Arbeitsbuches, wenn dort die Verschleppung eingetragen ist. Oft können Kirchengemeinden einen Verschleppungsnachweis aus ihren Eintragungen in Verschleppungslisten erstellen. Wenn nichts davon mehr möglich ist, kann eine Bestätigung bei der Landesbehörde zur Verwaltung der Securitate-Archive (CNSAS) in Bukarest angefordert werden. Oft werden sogar Zeugenerklärungen von anderen Betroffenen anerkannt, wenn diese einen eigenen Verschleppungsbeleg vorlegen können.
Reicht es aus, Unterlagen per E-Mail zu versenden?
Nein, das reicht nicht. Es geht ja um ein förmliches Administrativverfahren, an dessen Ende die Auszahlung von Geld stehen soll. In solchen Verfahren reicht Mail-Verkehr nicht, es müssen ordentliche Belege vorgelegt werden. Diese sind per Post zu übermitteln, so dass eine Akte angelegt und bearbeitet werden kann.
Einige Behörden in Rumänien fordern die Bestellung eines Bevollmächtigten in Rumänien. Ist das verpflichtend?
Nein, das sind alte Verfahrensgewohnheiten, die seit dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht mehr gültig sind. Der Antrag kann schriftlich aus Deutschland gestellt werden, die Leistung erfolgt auf ein Konto des Berechtigten in Deutschland.
Führt diese Entschädigung zu einer Kürzung der Rente in Deutschland?
Nein, auf keinen Fall darf wegen dieser Entschädigung eine Rente oder andere Leistung in Deutschland gekürzt werden. Vorsicht ist geboten, wenn jemand von der gleichen Stelle (CJP) sowohl eine gesetzliche Rente als auch eine Entschädigungsleistung bezieht. Das wird oft vermengt und verwechselt, die in Deutschland geltende Kürzungsvorschrift § 31 FRG ist aber ausschließlich bei gesetzlichen Renten (pensie de asigurări de stat) anzuwenden, wenn diese auf Zeiten beruht, die auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurden, nie bei anderen Entschädigungsleistungen.
Müssen Betroffene einen Anwalt einschalten oder können sie die Anträge auch selbst stellen?
In diesen Verfahren besteht keine Verpflichtung zu anwaltlicher Vertretung, Anträge können selbstverständlich auch von den Betroffenen selbst ausgearbeitet und an die zuständigen Behörden (AJPIS und CJP) gesendet werden. Wenn Betroffene mit Verfahren in Rumänien keine Erfahrung haben oder mit dem hier zu beachtenden zweistufigen Verfahren, der Beschaffung und Prüfung der Unterlagen oder deren Übersetzung Hilfe benötigen, so kann natürlich eine Kanzlei mit der Antragstellung und Betreuung im Verfahren beauftragt werden, wenn diese Erfahrung mit Entschädigungsverfahren nach DL 118/1990 in Rumänien hat. Meine Kanzlei bietet diese Hilfe gerne an, auf meiner Webseite www.fabritius.de biete ich zudem (kostenlos) weitere allgemeine Informationen zu diesem Bereich an.
Auslegungsfragen zu Entschädigungsverfahren für Deportationen in Rumänien auf dem Weg der Klärung
Gesetzesvorhaben b429/2020 soll Unklarheiten beseitigen (vgl. Artikel in der Banater Post vom 5. und 20. August)
Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in die Sowjetunion oder die Baragan-Steppe, politische Verhaftung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet, wurde durch Gesetz 130/2020 auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet (vgl. Artikel in der Banater Post vom 5. und 20. August). Offene Auslegungsfragen sollen nun in einem im Rumänischen Senat eingereichten Änderungsgesetz (Projekt b429/2020) weitgehend geklärt werden.
Nach Dekret 118/1990 wird für Verfolgungsmaßnahmen im Zeitraum nach August 1944 an Betroffene eine monatliche Entschädigungszahlung von 700 RON (etwa 145 Euro) pro Jahr der Verfolgungsmaßnahme (bei 5 Jahren Russlandaufenthalt also ca. 725 Euro) an den Betroffenen als Entschädigung gezahlt. Nach dem Ableben des Betroffenen können auch nicht wieder verheiratete Witwen/Witwer und Kinder einen Antrag auf monatliche Entschädigung stellen.
Die gesetzliche Regelung zur Höhe der Leistung an die Hinterbliebenen ist (noch) nicht in allen Fallvarianten klar geregelt. Es wird nach aktueller Auslegung auf Grund einer jüngst abgegebenen Stellungnahme der Parlamentariergruppe, die das Gesetz eingebracht hatten, danach unterschieden, ob Kinder zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern schon am Leben waren oder erst nachher geboren wurden und ob die Betroffenen zu Lebzeiten selbst bereits eine Feststellungs-Decizie der AJPIS erwirkt hatten. In einigen Fallvarianten werden unabhängig von der Dauer der Verschleppung Pauschalen (500 lei = ca. 105 €) als monatliche Entschädigung gezahlt. Wenn Betroffene zu Lebzeiten selbst bereits eine Zahlung nach dem Entschädigungsdekret 118/1990 bekommen haben, können Kinder in Abhängigkeit des Geburtsdatums eine höhere Leistung bis zur gleicher Höhe der Leistung an den Betroffenen beziehen.
Nachfolgend sollen durch die bisherigen Klarstellungen in Rumänien bereits geklärte Anwendungsfragen beantwortet werden:
F: Können Kinder auch dann einen Antrag stellen, wenn die verschleppten Betroffenen noch leben?
A: Nein, es handelt sich um eine reine Hinterbliebenen-Entschädigung nach dem Ableben der Betroffenen.
F: Wenn beide Eltern verschleppt waren, kann für beide eine Leistung beantragt werden?
A: Nein, es steht nach dem Dekret 118/90 pro Antragsteller nur EINE Leistung zu, und zwar die höchste Entschädigung von mehreren möglichen Varianten
F: Wenn der Betroffene mehrere Verschleppungen erlebt hat, z.B. nach Russland und danach in die Baragan-Steppe, müssen zwei Anträge gestellt werden?
A: Nein, die Jahre werden in einem Antrag genannt und zusammengezählt.
F: Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, können Anträge zusammengefasst werden?
A: Nein, jeder Antragsteller muss einen eigenen Antrag stellen, der auch separat bearbeitet werden muss.
F: Wenn das Elternteil bereits eine Decizie der AJPIS erwirkt hat, verstorben ist und das Kind nun einen Antrag stellen will, muss trotzdem ein Verfahren bei der AJPIS eingeleitet werden?
A: Ja, die Decizie der Eltern regelt ja nur den Status der Eltern, jeder Antragsteller muss aber eine eigene Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen AJPIS durchsetzen.
F: Ist es dann wichtig, die AJPIS-Decizie der Eltern vorzulegen, wenn man sowieso eine eigene Decizie erwirken muss?
A: Ja, unbedingt! Erstens belegt die Decizie der Eltern bereits das Verfolgungsschicksal der Eltern und zweitens steht dann eine deutlich höhere Zahlung zu.
F: Das Gesetz nimmt Bezug auf die Leistung, die der verstorbene Elternteil bekommen hat („a beneficiat“). Gilt der alte oder ein aktueller Betrag?
A: Dieses ist die wichtigste Auslegungsfrage, die durch das Änderungsgesetz b429/2020 geklärt werden soll. Vorgeschlagen wurde die Klarstellung dahingehend, dass es auch den Zahlungsbetrag bekommen soll, der dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind zugestanden hätte, also ein aktualisierter Betrag.
F: Das sieht alles recht unübersichtlich aus. Welche Kinder können nun einen Antrag stellen?
A: Eigentlich alle, nach dem Ableben der Betroffenen. Der Unterschied besteht nur in der Leistungshöhe. Kinder, deren Eltern selbst keine AJPIS-Decizie erwirkt haben, bekommen nach aktueller Auslegung monatlich pauschal 500 lei = ca. 105 Euro. Bei Kindern, deren Elternteil eine AJPIS-Decizie erwirkt hatte, kommt es auch den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an. War das Kind während der Verfolgung der Eltern minderjährig, bekommt es die gleiche Leistung, die der Elternteil bekommen hätte (700 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung). Ein nachher geborenes Kind bekommt die Hälfte dieser Summe (350 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung)
F: Wenn das Kind selbst während der Verschleppung am Ort der Verschleppung geboren wurde, kann es für sich und das verstorbene Elternteil einen Antrag stellen?
A: Nein, es steht nur eine Entschädigung pro Person zu. Es sollte die Leistung beantragt werden, die höher ist (die eigene Leistung nach Zeitdauer, die Pauschalleistung für Kinder ohne Eltern-Decizie oder - meist am höchsten - die Individualleistung für die Zeitdauer des Elternteils, wenn dieses eine eigene Decizie hatte.
F: Wenn der/die Betroffene verstorben ist, aber der verwitwete Ehepartner noch lebt und eine Hinterbliebenen-Entschädigung bezieht, können auch die Kinder jetzt Anträge stellen?
A: Das Gesetz enthält keine Rangfolge zwischen Witwe/Witwer und Kinder, so dass eine Antragstellung auch der Kinder möglich sein muss. Dazu gibt es aber noch keine Festlegung.
F: Sollten Kinder warten, bis alle Fragen geklärt sind, oder jetzt schon Anträge stellen?
A: Weil die Leistung gem. Art. 15 DL 118/90 erst ab dem Folgemonat nach Antragseingang gezahlt wird, sollten Anträge frühestmöglich gestellt werden.
F: Wie lange dauert es, bis das Verfahren erledigt ist?
A: Man muss mit einigen Wochen bis Monaten rechnen. Es gehen derzeit sehr viele Anfragen und Anträge ein. Diese können nur der Reihe nach bearbeitet werden. Das kann eine Weile dauern.
F: Kann man selbst etwas zur Beschleunigung machen?
A: JA, unbedingt: Wenn die Anträge richtig gestellt und von Anfang an alle Belege zutreffend beigefügt werden, können die Behörden in Rumänien gleich die Bescheide machen und die Zahlung anweisen. Werden Anträge aber ungenau, unvollständig und ohne alle erforderlichen Belege gestellt, müssen Rückfragen durchgeführt werden. Das führt zu neuer Bearbeitung und zu Verzögerungen. Auch vermeidbare Rückfragen (telefonisch oder schriftlich) führen zu erheblicher Verzögerung. Ich empfehle daher, zuerst alle Informationsquellen im Internet und in Merkblättern zu nutzen.
F: Wo bekommen wir weitere Informationen und die nötigen Formulare?
A: Ich biete allgemeine Informationen zu diesen Verfahren und Formulare auf meiner Homepage www.fabritius.de (kostenlos) an. Auf Grund der sehr hohen Zahl an Anfragen und Anrufen ist telefonische Beratung nur sehr beschränkt möglich. Deswegen werden alle Formulare und auch die „Verfahrenshinweise“ auf meiner Homepage fortlaufend aktualisiert. Ich empfehle allen Interessierten, diese Informationsmöglichkeit zu nutzen. Das trägt zur Reduzierung des sehr hohen Anfragevolumens auch bei Landsmannschaften und Verbänden bei.
RA Dr. Bernd Fabritius
München
Vorschläge für Antragstellung und Vollmacht (falls erforderlich, z.B. für einen Anwalt oder für eine andere beauftragte Person - Download)
Erforderliche Unterlagen laut A.J.P.I.S. Satu Mare
Weitere Downloads
Lebensbescheinigung (für Satu Mare)
Antrag an die C.N.S.A.S. Bukarest (Quelle: WWW.fabritius.de)
Antrag Rentenstelle (Quelle: WWW.fabritius.de)
Liste der Russlanddeportierten aus Kriegsdorf (PDF-Datei in rum. Sprache). Bitte Link (Liste...) unten anklicken!
Liste der Russlanddeportierten (PDF-Datei)
Stefan Kulcsar (senior) geb. am 11.06.1944 in Kriegsdorf, zuletzt wohnhaft in Villingen-Schwenningen, ist am 21.02.2024 verstorben.
Die Beisetzung findet am Freitag, den 01.03.2024 um 13:30 Uhr auf dem Waldfriedhof in Schwenningen statt.
Am Waldfriedhof 15,
78056 Villingen-Schwenningen
Die Heimatortsgemeinschaft Kriegsdorf spricht allen Familienangehörigen ihre aufrichtige Anteilnahme aus.
Georg Henkel geb. am 19.11.1961 in Kriegsdorf, zuletzt wohnhaft in Leverkusen ist am 13.12.2023, verstorben.
Die Beisetzung findet am Freitag, den 22.12.2023 um 11:00 Uhr auf dem Friedhof Quettingen in Leverkusen statt.
Holzer Weg 7
51381 Leverkusen (Ortsteil Quettingen)
Die Heimatortsgemeinschaft Kriegsdorf spricht allen Familienangehörigen ihre aufrichtige Anteilnahme aus.
Maria Löscher (geb. Henkel) geb. am 25.02.1934 in Kriegsdorf, zuletzt wohnhaft in Villingen-Schwenningen ist am 27.11.2023, verstorben.
Die Beisetzung findet am Dienstag, den 05.12.2023 um 13:30 Uhr auf dem Waldfriedhof in Schwenningen statt.
Am Waldfriedhof 15
78056 Villingen-Schwenningen
Die Heimatortsgemeinschaft Kriegsdorf spricht allen Familienangehörigen ihre aufrichtige Anteilnahme aus.
Josef Kulcsar, geb. am 03.08.1946 in Kriegsdorf, zuletzt wohnhaft in Villingen-Schwenningen ist am 15.10.2023, verstorben.
Die Beisetzung findet am Freitag, den 20.10.2023 um 13:30 Uhr auf dem Waldfriedhof in Schwenningen statt.
Am Waldfriedhof 15
78056 Villingen-Schwenningen
Die Heimatortsgemeinschaft Kriegsdorf spricht allen Familienangehörigen ihre aufrichtige Anteilnahme aus.
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