Satzung der Heimatortsgemeinschaft Kriegsdorf e.V.

 

Rechtsstand 24.09.2022

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Interpretationen

1.1. Der Verein führt den Namen „Heimat-Orts-Gemeinschaft Kriegsdorf e.V.“, in Folge in
dieser Satzung HOG Kriegsdorf genannt.

1.2. Der Sitz des Vereins ist in: 76437 Rastatt, Liegnitzer Str. 11

(geändert am 17.09.2016)

1.3. Das Geschäftsjahr umfasst ein Kalenderjahr.

(geändert am 17.09.2016)

1.4. Zur Bezeichnung von Funktionsträgern wird in dieser Satzung, der Lesbarkeit halber, nur das grammatische Maskulinum gebraucht, damit sind stets natürliche Personen ihres jeweiligen Geschlechts gemeint.

 

§ 2 Zweck und Zielsetzung des Vereins

2.1. Die HOG Kriegsdorf ist ein ideeller Verein und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.2. Die HOG Kriegsdorf versteht sich als eine eigenständige Gemeinschaft, die die Wahrung und Förderung des Heimatgedankens und Zusammengehörigkeitsgefühls aller

Kriegsdorfer unabhängig von Glaube (Konfession), Herkunft oder Nationalität, verfolgt.

2.3. Weitere Ziele des Vereins sind unter anderem:

  • Organisieren von Heimattreffen
  • Beratung und Betreuung von Mitgliedern und Hilfestellung in allen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen, wenn möglich Unterstützung und Wahrung ihrer Rechte, soweit dies der HOG Kriegsdorf möglich ist
  • Information der Mitglieder durch Bereitstellung aktueller Beiträge, Berichte, Infos mittels periodisch erscheinender Publikationen, auch als Internet-Homepage (nach Möglichkeit auch in englischer Sprache)
  • Förderung der Jugendarbeit
  • Erfassung und Erforschung der Familien- und Sozialstrukturen von Kriegsdorfer Landsleuten im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung. Diese sind nach Möglichkeit zu konservieren und allen Landsleuten zugänglich zu machen
  • Beteiligung (nach Beschlussfassung) an der Pflege und Erhaltung der Kriegsdorfer Gotteshäuser, der Friedhöfe und anderer Einrichtungen
  • Bearbeitung von an die HOG herangetragenen Anregungen und Wünsche, bis zu einer eventuellen Erledigung.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Die HOG Kriegsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder der HOG Kriegsdorf können sein:

4.1.1. Ordentliche Mitglieder – Ordentliches Mitglied kann jeder sein, der sich zur

Ortsgemeinschaft bekennt, nicht mehr Jugendlicher (unter 18 Jahre) ist und eine

schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand abgibt.

4.1.2. Ehrenmitglieder - Einzelne Personen, die sich in hervorragender Weise um den

Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitglieder ernannt werden.

4.1.3. Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 18 Jahren. Der Beitritt einer/s

Minderjährigen bedarf der Einwilligung ihres/seines gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglied der HOG Kriegsdorf können natürliche Personen werden, die die Ziele des

Vereins unterstützen.

5.2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der

über die Aufnahme entscheidet.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss.

6.2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigung ist

jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalenderjahres

möglich.

6.3 Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann

durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

7.1. Jedes Mitglied der HOG Kriegsdorf ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen

teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

8.1. Die HOG Kriegsdorf erhebt von ihren ordentlichen Mitglieder Jahresbeiträge, deren

Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird (zurzeit 10,00 €).

8.2. Die Mitgliedsbeiträge, private Spenden, Zuwendungen aus öffentlicher Hand, dürfen

ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

8.3. Zweckgebundene Spenden sind dementsprechend zu verwenden.

§ 9 Organe der HOG Kriegsdorf

9.1. Die Mitgliederversammlung

9.2. Der Vorstand

9.3. Die Kassenprüfer

§ 10 Die Mitgliederversammlung der HOG Kriegsdorf

10.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

10.2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt

(geändert am 17.09.2016)

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

10.3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Für die im Ausland lebenden Mitglieder wird die
Einladung auf der Homepage http://kriegsdorf-hadad.de/Aktuelles veröffentlicht.

(geändert am 17.09.2016)

10.4. Versammlungsleiter ist einer der zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Sollten beide
verhindert sein, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

(geändert am 17.09.2016)

 

10.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf

die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des

Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

 

 

10.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

10.8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

· die Wahl des Vorstandes,

· die Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstandes,

· die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

· die Wahl der Kassenprüfer,

· die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

· die Auflösung des Vereins

§ 11 Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer

11.1. Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt wie in Anlage 1 beschrieben.

§ 12 Der Vorstand der HOG Kriegsdorf

12.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der

Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(geändert am 17.09.2016)

12.2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:

· zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

· einem Stellvertreter

· einem Kassenwart

· einem Schriftführer

· regionale Beisitzer, zuständig für Organisationstätigkeiten

· einem Heimatbeauftragten

Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Vorstandsämter innehaben.

(geändert am 17.09.2016)

12.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so soll der Vorstand für die laufende Amtszeit,

nach eigenem Ermessen, dieses durch ein neues Mitglied ersetzen.

12.4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Mehrheit die Stimmen der zwei Vorsitzenden und
die des Stellvertreters den Ausschlag.

(geändert am 17.09.2016)

12.5. Aufgaben des Vorstandes:

  • Vorstandssitzungen zu organisieren, mindestens einmal im Jahr
  • Führung der Mitgliederliste
  • Verwaltung der Finanzen
  • Koordination aller Vereinsaktivitäten
  • Die Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung
  • Herausgabe von Informationen
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Organisieren von Heimattreffen
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Einberufung der Mitgliederversammlung

(geändert am 17.09.2016)

§ 13 Die Kassenprüfer der HOG Kriegsdorf

13.1. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren von der

Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.

(geändert am 13.10.2012)

13.2. Die Kassenprüfer kontrollieren jedes Jahr die Finanzen des Vereins und

berichten darüber der Mitgliederversammlung.

(geändert am 17.09.2016)

§ 14 Der Kassenwart der HOG Kriegsdorf:

14.1. Zu den Aufgaben des Kassenwartes gehören:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Einzug von Forderungen
  • Begleichung der Schulden
  • Führen der Spendenkasse
  • Buchführung sowie die Jahresrechnung, nachprüfbar und verständlich für jedes Mitglied

 

§ 15 Vertretung des Vereins

15.1 Der Verein HOG Kriegsdorf wird gerichtlich und außergerichtlich von einem der zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Stellvertreter, oder einem der zwei Ehrenvorsitzenden.

15.2 Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stellvertretende Vorsitzender nur bei Verhinderung der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden oder der beiden Ehrenvorsitzenden und im Auftrag derer tätig werden darf.

(geändert am 24.09.2022)

 

 

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

16.1. Eine Satzungsänderung kann nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung

erfolgen.

16.2. Besondere Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Registriergericht

verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins HOG Kriegsdorf

 

17.1. Die Auflösung der HOG Kriegsdorf ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich,

es bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

17.2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator,

falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

17.3. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt

das Vermögen an die Gemeinde Kriegsdorf/Rumänien (rumänisch Hodod, Kreis
Sathmar). Es wird vertraglich festgelegt, dass das Vermögen für die Pflege der
deutschen Friedhöfe in Kriegsdorf verwendet wird.

(geändert am 17.09.2016)

 

§ 18 Rechtsverbindlichkeit

 

18.1 Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Sollte nach geltendem Recht die

eine oder andere Bestimmung dieser Satzung nicht rechtswirksam sein,

so berührt dies die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht.

(geändert am 17.09.2016)

 

Anlage 1

(Rechtsfassung vom 17.09.2016)

Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

 

Wahl des Vorstandes
1. Der amtierende Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Eine vom Vorstand vorgeschlagene Kandidatenliste wird vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage http://kriegsdorf-hadad.de/Aktuelles bekannt gegeben. Weitere Vorschläge während der Wahl sind zulässig.

2. Vorstandsmitglieder, die nicht mehr kandidieren wollen, geben dazu eine formlose Erklärung ab.

3. Es werden nur solche Kandidaten aufgestellt, die im Falle ihrer Wahl das ihnen zugedachte Amt auch annehmen (Einverständniserklärung).

4. Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen einen Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfer.

5. Während der Wahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz der Versammlung.

6. Die Kandidaten können sich vor der Wahl auf Wunsch persönlich vorstellen.

7. Die Wahl erfolgt für jedes Amt getrennt, beginnend mit dem Vorsitzenden.

8. Die Wahl wird grundsätzlich durch offene Abstimmung durchgeführt. Die Mehrheit der Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl vorschlagen.

9. Das Ergebnis der Wahl wird durch den Wahlleiter festgestellt und der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben

10. Der Wahlleiter vergewissert sich, ob der Kandidat die Wahl annimmt. Ist dies der

Fall, ist die Wahl rechtskräftig.

11. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

 

Wahl der Rechnungsprüfer

  1. Die Wahl der Rechnungsprüfer schließt sich an die Wahl des Vorstandes an.
  2. Die Mitgliederversammlung schlägt mindestens zwei Kandidaten vor. Die Kandidaten dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden durch Handzeichen gewählt.
  3. Sind mehrere Kandidaten aufgestellt worden, gelten die beiden mit den meisten Stimmen als gewählt.

Amtseinführung des neu gewählten Vorstandes

  1. Nach der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer übergibt der Wahlleiter den Vorsitz an den neu gewählten Vorsitzenden.

2. Der Wahlausschuss ist damit aufgelöst.

 

Schlussbestimmung

Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliedersammlung der HOG Kriegsdorf am

24.09.2022 in Trossingen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung

in Kraft.

Trossingen, am 24.09.2022